Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle wichtigen Informationen über Grundstücke und Immobilien in Deutschland gespeichert werden. Dazu gehören die Eigentumsverhältnisse, Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden, sowie sonstige Rechte und Ansprüche an ein Grundstück.
Das Grundbuchamt #
Es wird von einem Grundbuchamt geführt, das in jedem Amtsgericht eingerichtet ist. Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragungen und Änderungen im Grundbuch, wie zum Beispiel die Eintragung von Eigentümerwechsel oder Belastungen. Einsicht in das Grundbuch kann jedoch nur von Personen genommen werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, wie zum Beispiel Eigentümer, Käufer oder Gläubiger.
Der Grundbuchauszug #
Ein Grundbuchauszug ist eine offizielle Zusammenstellung aller Einträge im Grundbuch, die über ein bestimmtes Grundstück informieren. Dieser Auszug wird vom zuständigen Grundbuchamt ausgestellt. Er enthält wichtige Informationen wie die Eigentümer des Grundstücks, eventuelle Belastungen und Rechte Dritter, die auf dem Grundstück bestehen. Ein Grundbuchauszug ist wichtig, wenn man ein Grundstück erwerben oder verkaufen möchte, da er Auskunft über die Rechtslage des Grundstücks gibt. Er ist auch wichtig für Banken und andere Kreditgeber, die eine Sicherheit für einen Kredit benötigen, da er Auskunft über die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks gibt. Ein Grundbuchauszug kann von jedem mit einem berechtigten Interesse angefordert werden.
Der Grundbuchauszug ist in ein Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen gegliedert.
Bestandsverzeichnis des Grundbuchauszugs #
Das Bestandsverzeichnis ist eine Beschreibung des aufgeführten Grundstücks nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage, Art und Größe. Mehrere Flurstücke, die ein zusammenhängendes Grundstück bilden, werden als fortlaufende Nummer geführt und in der Regel in einem Grundbuch einer Gemarkung zusammengefasst. Grundlage für die dort aufgeführten Daten liefert das Katasteramt, welches Grundstücke vermisst und kartografiert.
Abteilung I des Grundbuchauszugs #
In Abteilung I des Grundbuchauszugs werden die Eigentumsverhältnisse und das Datum der Eintragung des jeweiligen Grundstücks aufgeführt. Hierbei werden die Namen der Eigentümer, das Datum des Eigentumserwerbs und Änderungen der Eigentumsverhältnisses festgehalten, z.B. durch Verkauf, Schenkung oder Zwangsversteigerung. Grundlage für eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ist eine Auflassung, die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Übertragung des Eigentums am Grundstück. Durch die Eintragung im Grundbuch kann nachverfolgt werden, wann diese Auflassung stattgefunden hat und somit auch wann der Eigentumswechsel vollzogen wurde.
Diese Informationen stellen die Grundlage für die Rechtsverhältnisse dar, die sich auf das Grundstück beziehen.
Abteilung II des Grundbuchauszugs #
In Abteilung II des Grundbuchauszugs werden alle Lasten und Beschränkungen des Grundstücks aufgeführt. Dazu gehören zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Dauerwohn- oder Nutzungsrechte sowie Erbbaurechte, die veräußer- und vererbar sind. Es gibt auch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, wie Wohnungsrechte oder Reallasten, die nicht veräußer- oder vererbar sind, sowie Nießbrauch und Vorkaufsrechte. Beschränkungen auf das Grundstück, wie Auflassungsvormerkungen, Insolvenzvermerke, Zwangsversteigerungsvermerke, Testamentsvollstreckungsvermerke, Nacherbenvermerke, Sanierungsvermerke und Rückauflassungsvormerkungen, die Einschränkungen auf die Verfügbarkeit des Grundstücks darstellen, sind ebenfalls in dieser Abteilung aufgeführt.
Abteilung III des Grundbuchauszugs #
Abteilung III des Grundbuchauszugs bezieht sich auf die Pfandrechte, die auf dem Grundstück bestehen (Grundpfandrechte). Hier werden Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden und Rentenschulden eingetragen. Diese Pfandrechte dienen dazu, das Grundstück als Sicherheit für einen Kredit oder eine andere Art von Schulden zu verwenden. In dieser Abteilung werden auch Widersprüche gegen Eintragungen in dieser Abteilung festgehalten, falls es welche gibt. Es ist wichtig zu wissen, dass Pfandrechte immer hinter den Eigentumsrechten rangieren. Es ist auch wichtig zu beachten, dass, falls das Grundstück verkauft wird, die Pfandrechte weiterbestehen und auf den neuen Eigentümer übertragen werden, sofern diese nicht vorher abgelöst werden.